Stiftungssatzung

Präambel

Geboren und aufgewachsen in einer mittelgroßen Stadt am Niederrhein, zogen wir 1970 nach unserer Heirat nach Laasphe (heute Bad Laasphe) im Wittgensteiner Land, weil wir den Wunsch hatten, in einer ländlichen Gegend zu leben. Vorausgegangen war der Kauf eines Grundstückes in Fischelbach bei Bad Laasphe im Jahr 1969, das noch heute in unserm Besitz ist.

Mein Mann trat in Laasphe seine erste Lehrerstelle an, und wir sparten für unser gemeinsames Ziel, das eigene Haus in Fischelbach. Im Januar 1971 sahen wir zufällig in der Tageszeitung die Anzeige: ,,Ehemaliges Forsthaus Rehsiepen gegen schriftliches Meistgebot zu verkaufen". Diese Annonce wurde entscheidend für unseren weiteren Lebensweg.

Neugierig fuhren wir ins Sorpetal und schauten uns das in einem kleinen Seitental gelegene Alte Forsthaus an. Wir waren von dem Gebäude wie auch seiner Lage fasziniert. Es war Liebe auf den ersten Blick. Nicht jeder konnte unsere Begeisterung verstehen. Das ehemals staatliche Forsthaus sollte verkauft werden, weil am Dorfrand ein neues Forsthaus gebaut worden war. Diese Lösung schien dem Fiskus günstiger als eine zeitgemäße Renovierung, wie es der damalige Revierförster wünschte.

Wir erstanden das Haus im Zuge einer Briefversteigerung. Da wir noch sehr jung waren (24/23 Jahre) boten wir - beseelt von dem Wunsch, das Haus zu bekommen - so hoch, wie es uns nur möglich war, während die anderen Interessenten mit Hilfe von Sachverständigen versuchten, das Haus für einen möglichst geringen Preis zu ersteigern. Die meisten Bewerber wollten es ohnehin nur als Wochenendhaus nutzen.

Durch den Hauskauf stand uns nur noch wenig Bargeld zur Verfügung. Deshalb führten wir viele Arbeiten selbst aus und verzichteten - zunächst notgedrungen, später aus Überzeugung - auf grundlegende Veränderungen. (Sechs Monate nach dem Hausverkauf monierte ein neuer Sachbearbeiter der Höheren Forstbehörde in Münster den Verkauf des Hauses, das mit seinem Grund und Boden als Enklave im Staatsforst liegt. Unter seiner Leitung wäre das Haus abgerissen worden!)

Das Leben in dem alten Haus inmitten der Natur, abseits vom Dorf, schärfte unsere Beobachtungsgabe und weckte das Interesse an der Lebensweise früherer Generationen, so dass wir uns bemühten, durch Akten, Unterlagen und Fotos den Werdegang unseres Hauses zu dokumentieren und das Leben auf dem lande zu verstehen.

Im Mai 1883 wurde der erste "Situationsplan der neuen Hof- und Baustelle nebst Garten und Dienstländereien" für das Forsthaus Rehsiepen angefertigt. Erbaut wurde es 1884/85 als so genanntes "Quer-Deelenhaus" in massiver Ausführung. Aus der Kopie des ersten Baubestandsbuches von 1885 (das Original ging leider nach 1985 bei der Oberen Forstbehörde in Glindfeld verloren) werden bis ca. 1938 alle Veränderungen und Reparaturen ersichtlich, als handschriftliche Randnotizen von den jeweiligen Forstbeamten eingetragen. 1943, nach dem Umbau des Kuhstalles, wurde ein zweites Baubestandsbuch angefertigt, das uns nach dem Kauf des Hauses übergeben wurde. Alle durchgeführten Renovierungsarbeiten wurden seit 1971 aufgeschrieben und im Haus-Ordner abgeheftet.

Abgesehen von dem Umbau des Stalles ( vor 1943) und den beiden stumpf eingebauten Holzpaneelwänden in Küche und Bad sowie der Entfernung des zersprungenen, gemauerten Küchenherdes wurden von uns keine baulichen Veränderungen am Haus vorgenommen. Es war bis 1970 ununterbrochen von den Königlichen bzw. staatlichen Revierförstern des Staatsforstes Rehsiepen bewohnt. Bevor wir im Juni 1971 einziehen durften, hatte das Gebäude 8 Monate leer gestanden.

1990 wurde das Haus auf unsern Wunsch hin in die Denkmalliste der Stadt Schmallenberg eingetragen. Erfasst wurde das gesamte Objekt außen wie innen, da es lt. Aussage von Dr. Spohn vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege,, ... nicht nur gepflegt, sondern in vielen Teilen (z.B. Öffnen des zwischenzeitlich [um 1950] zugesetzten Tores der Querdiele, Einbau der Schmuckhölzer an den Giebeldreiecken) sachkundig auf den ursprünglichen Bestand zurückgeführt wurde. Das Gebäude ist mit der Vielzahl historischer Elemente des Bauens und Wohnens - bis hin zu dem Backofen im Keller und der Räucherkammer im Dachraum - ein Baudenkmal, das aufgrund seiner hohen Authentizität von überdurchschnittlicher Bedeutung nicht nur im Bestand der Stadt Schmallenberg, sondern des gesamten Sauerlandes ist." 

Im Jahr 2007 wurde der Eintragungsbescheid in die Denkmalliste ausgeweitet "auf die umgebenden Freiflächen mit dem Garten in historischer Anlage und dem zeitgleich mit dem Forsthausbau angepflanzten Baumbestand sowie den Feuchtwiesen und Weiden, die sowohl die Lebensführung von Forstbediensteten als auch die zeitgenössischen Vorstellungen über die Gestaltung der Natur dokumentieren und somit - im Zusammenhang mit dem Gebäude - bedeutend sind in volkskundlicher und wissenschaftlicher Hinsicht".

Bis zum November 1999 nutzten wir unsere landwirtschaftlichen Flächen selbst für unsere zwei Pferde. Nach deren Tod überließen wir die Weiden einem Landwirt zur extensiven Nutzung, so wie wir es seit 1971 gehalten hatten.

Die Liebe zur Natur, ein gewisses Umweltbewusstsein und das Interesse am ländlichen Alltagsleben der Vergangenheit waren bei uns auch früher schon vorhanden. Richtig entfalten konnten sich diese Interessen aber erst durch das Leben im "Alten Forsthaus Rehsiepen". So entstanden hier im laufe der Jahre populärwissenschaftliche Veröffentlichungen über das Sorpetal, über Kinderleben, Haus- und Nutztierhaltung,

Weihnachten und Wintersport im Sauerland sowie zahlreiche Aufsätze, die das Alltagsleben im Sauerland betreffen. Das Leben im "Alten Forsthaus Rehsiepen" machte uns nachdenklicher, verständnisvoller für das Alltagsgeschehen in früherer Zeit, und viele allgemein gültige Maßstäbe von früher verloren ihren Wert für uns.

Durch Fleiß und eine bewusste sowie sparsame Lebensführung kamen wir zu materiellen Gütern, die uns z. T . sehr viel bedeuten. Da wir ohne Nachkommen sind, können wir über unsern Nachlass frei verfügen. Es scheint uns nahe liegend und unserm Lebenswerk entsprechend konsequent, dass wir nachfolgenden interessierten Generationen ermöglichen möchten, den von uns begangenen Weg fortzuführen. So haben wir uns entschlossen, unseren materiellen Nachlass, der im Folgenden noch genauer beschrieben wird, in eine Stiftung einzubringen. 

Zentrale Aufgabe der Stiftung "Altes Forsthaus Rehsiepen" sollte der dauerhafte Erhalt des Hauses in seiner historischen Erscheinung sein, und dass seine Räumlichkeiten eventuell für kultur- und/oder naturwissenschaftliche Forschungszwecke bzw. als naturkundliches Zentrum genutzt werden. Letzteres bietet sich an, da unser malerisch gelegenes Haus an das FFH - Gebiet grenzt.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitzung der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Altes Forsthaus Rehsiepen".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schmallenberg


§ 2 Gemeinnütziger - Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des

Naturschutzes sowie des Wissens um vergangene Bau- und Lebensformen.

(3) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) - Sanierung

- Restaurierung

- Erhaltung und

- Pflege

des nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes NRW anerkannten Baudenkmals" Altes

Forsthaus zu Rehsiepen" und der zugehörigen Anlagen.

b) die Vergabe eines oder mehrerer Stipendien

- zur Erforschung und Dokumentation dörflicher und kleinstädtischer Lebens-, Wohn- und

Wirtschaftsformen in Südwestfalen

- zur Förderung von Erkenntnissen über diese Lebenswelten und Förderung der

Verbreitung der Erkenntnisse

- zur Erhebung von wissenschaftlichen Grundlagen über Fauna und Flora auf

naturschutzwürdigen Flächen im Hochsauerland und Förderung der Verbreitung der

Erkenntnisse in der Öffentlichkeit

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57

Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.


§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck

können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien

Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.


§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind

zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf

Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) der Beirat


§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft

benannt.

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger benannt von den

verbleibenden Mitgliedern.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

( 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine

Vermögensvorteile zugewendet werden. Die notwendigen Kosten werden erstattet.


§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung

eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch zwei Mitglieder

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des

Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der

Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c) Satzungsänderungen


§ 9 Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus bis w sieben Mitgliedern. Der erste Beirat ist im Stiftungsgeschäft

benannt

(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus

seiner Mitte.

(3) Dem Beirat gehören mit den regionalen Verhältnissen vertraute Vertreter

- des Faches Denkmalpflege

- des Faches Volkskunde

- des Faches Naturkunde

sowie zwei sachkundige Bürger an, deren Amtszeit fünf Jahre beträgt, die Wiederbenennung

ist zulässig.

(4) Scheidet ein sachkundiger Bürger aus dem Beirat aus, bestimmt der Vorstand einen

Nachfolger.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


§ 10 Aufgaben des Beirates

( 1) Der Beirat hat folgende Aufgabe:

- die Befolgung des Stifterwillens sicherzustellen,

- die Stipendiaten zu bestimmen

- Zustimmungspflichten gern. § 11 Absatz 2


§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satwng beschließen, wenn hierdurch der

Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die

Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber w unterrichten.

(2) Vorstand und Beirat gemeinsam können mit mindestens. der Stimmen wesentliche

Änderungen des Stiftungszwecks, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen

Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine die Grundlagen oder die

Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die

Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Mit der

Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluss und die hierw erforderlichen

Satzungsänderungen ist die neue Stiftung anerkannt.

Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.


§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall des bisherigen

steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen

a) je zur Hälfte an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Heinz Sielmann Stiftung, die

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden

haben.


§ 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung

zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.


§ 17 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung zuvor dem

zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des

Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg, oberste

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die

stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu

beachten.


§ 2, (3), c)

Ankauf und Erhalt von Flächen, die unter Naturschutz stehen oder diesem zugeführt werden können, um langfristig die Biodiversität dieser Grundstücke zu gewährleisten